| Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 1. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzugeben. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge, Haftung 1. Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung träg der Mieter. 2. Erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abholung des Gerätes eine schriftliche Mängelanzeige dem Vermieter zugegangen ist. Die Frist beginnt mit dem Eintreffen am Bestimmungsort. 3. Die Kosten der Behebung von Mängeln trägt der Vermieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beseitigen; er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Falle um die arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit. 4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes sowie durch Personal des Vermieters entstehen, es sei denn, den Vermieter trifft grobes Verschulden bei der Auswahl des Personals. 5. Befindet sich der Vermieter mit der Bereithaltung zur Abholung im Verzug, so kann der Mieter beginnend 10 Kalendertage nach Verzugseintritt eine Entschädigung verlangen. Arbeitszeit 1. Der Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden zugrundegelegt. 2. Die Miete ist vorbehaltlich auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenützt wird, oder 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden. Mietberechnung und Mietzahlung 1. Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Nebenkosten 1. Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. 2. Erfolgt die Rücklieferung des Gerätes in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter nur diese Transportkosten, höchstens aber die Transportkosten zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort zu tragen. Unterhaltungspflicht des Mieters 1. Der Mieter ist verpflichtet a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen; c) notwendige instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfaltspflicht beachtet. 2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten für die Untersuchung trägt der Vermieter. Beendigung der Mietzeit 1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen. 2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. 3. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem tage der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsmäßigen Zustand durch den Mieter. Rücklieferung des Gerätes 1. Die Rücklieferung erfolgt: (siehe Vertrag Vorderseite) 2. Wünscht der Vermieter die Rücklieferung nach einem anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen. 3. Der Mieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Verletzung der Unterhaltspflicht 1. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. 2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Besteht über den Zustand des Gerätes sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hier zu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen. 3. Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich das Gerät befindet, zu benennen. 4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt ist. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen 1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. 2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen. 3. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu (1) und (2), so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht. Kündigung 1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 10 Tagen durch Einschreibebreif zu kündigen, sofern nicht eine andere Frist von den Parteien vereinbart wurde. 2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung der Frist zu beenden: a) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Mieter nicht mehr kreditwürdig ist. b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt. 3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Geräts aus vom Vermieter zu vertretenen Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist. Verlust der Mietgegenstände 1. Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die ihm obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten. 2. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist. Sonstige Bestimmungen 1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. 3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu. 4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters, oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. 5. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft noch vor Abholung des Gerätes dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. |